Oberlandesgerichtliche Entscheidungen

1. Erklärt bei Streitverkündung eine Partei, dass bei erforderlicher Zustellung im Ausland die Anlagen zur Streitverkündung nicht zu übersetzen sind, und veranlasst das Gericht, gleichwohl eine Übersetzung (auch) der Anlagen, sind die Kosten der Übersetzung der Anlagen nicht der Partei zuzuschreiben, welche den Streit verkündet hat.
2. Kosten der Streitverkündung sind keine Kosten des Rechtsstreits und haben daher im Kostenausgleichsverfahren unberücksichtigt zu bleiben.

OLG München, Beschl. v. 28.12.2023 – 11 W 1388/23 e
= Transportrecht 3 2024, S. 118 ff

1. Werden Medikamente während der Beförderung vertragswidrig nicht (zureichend) gekühlt, bleibt der Ersatzberechtigte dennoch für die ordnungsgemäße Vorkühlung der Güter innerhalb der gesamten Kühlkette vor Übergabe an den Frachtführer voll darlegungs- und beweisbelastet.
2. Eine reine Übergabequittung begründet weder die Vermutung, noch den Anscheinsbeweis einer ordnungsgemäßen Vorkühlung der Güter für eine – durch den Frachtführer nicht näher überprüfbare – Vielzahl von stattgefundenen Vortransporten und Lagerungen der Güter.
3. Einem hochspezialisierten Transportdienstleister für die Beförderung von Medikamenten ist kein qualifiziertes Verschulden vorzuwerfen, wenn ein Mitarbeiter versehentlich beim Umschlag der Sendung Medikamente in den Ambientbereich eines Kühlfahrzeugs (mit deutlich höheren Temperaturen als vertraglich geschuldet) verlädt.
4. Die individualvertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung von 750 € pro Packstück entfällt nicht nach ziff. 27 .1 ADSp 2016.
5. Die individualvertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung von 750 € pro Packstück entfällt gem. S 449 HGB auch nicht im Falle eines leichtfertigen Verschuldens nach 5 435 HGB.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.07.2023 – 15 U 140/22
= Transportrecht 2 2024, S. 59 ff

Verkündet die Beklagte ihrem Subunternehmer den Streit, sind Kosten der Übersetzung/Zustellung der Streitverkündungsschrift nicht Kosten des Rechtsstreits und haben im Kostenfestsetzungsverfahren daher unberücksichtigt zu bleiben.
Hans. OLG Hamburg, Beschl. vom 27.07.2023 – 4 W 66/23
= Transportrecht 1 2024, S. 34

1. Eine Annahmeverweigerung des Empfängers begrün­det keine frachtrechtliche Ablieferung, sondern hat der Frachtführer nach Art. 15 f CMR zu verfahren.
2. Verfährt der Frachtführer nicht nach Art. 15 f CMR, gilt die Verlustvermutung des Art. 20 Abs. 1 CMR. So nicht zuvor der Frachtführer die Sendung ab- oder zu­rückliefert.
3. Die Annahmeverweigerung des Empfängers begrün­det regelmäßig (auch) keinen Haftungsausschluss nach Art. 18 Abs. 2, 17 Abs. 4 Buchst. e) CMR.
4. Gerät eine Sendung nach Annahmeverweigerung durch den Empfänger im Gewahrsam des Frachtführers wegen mangelhafter Ein-/Ausgangskontrollen (vorüber­gehend) außer Kontrolle, haftet der Frachtführer nach Art. 29 CMR, §§ 249 ff. BGB der Höhe nach unbegrenzt.
5. Auf ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertde­klaration kann sich der Frachtführer nicht berufen, wenn der Frachtführer keinen Vortrag dazu hält, dass/welche zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen bei Wertdeklara­tion der Frachtführer getroffen hätte.
6. Sowie auch dann, wenn dem Frachtführer die beson­dere Wertigkeit der Sendung bekannt ist.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2023 – 15 U 4/22
= Transportrecht 9 2023, S. 371 ff

1. Die Übersendung von Schadensunterlagen zur Regulierung / Regressierung eines Schadens an den vermittelnden Makler, unter nachfolgender hausinterner Weiterleitung an den Assekuradeur, begründet keine konkludente Abtretung von Ansprüchen an den Assekuradeur.
2. Unbeschadet, ob eine Aufzeichnung / Speicherung tatsächlich erfolgt, ist es nicht als leichtfertig zu qualifizieren, wenn ein Fahrer einen Auflieger mit Pinienkernen mit einem Wert von ca. 390.000,- € ungesichert über das Wochenende in einer privaten Zufahrt zu einem Gewerbetrieb abstellt und dabei – wegen entsprechender Beschilderung und einer Videokamera – für sich davon ausgeht, dass der Abstellort videoüberwacht ist; bei entsprechender ständiger Übung, ohne korrespondierende Vorschäden und in Unkenntnis des besonders hohen Warenwertes.

Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 16.02.2023 – 6 U 55/22
= Transportrecht 10 2023, S. 409 ff

1. Bei ungenauer/unrichtiger Bezeichnung der Partei, ist die Person als Partei anzusehen, welche erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen sein soll; unter Auslegung der in der Klageschrift zum Ausdruck gekommenen Willenserklärung und unter Berücksichtigung der der Klageschrift beigefügten Unterlagen.
2. Die Zustellung an eine Person, die in doppelter Eigenschaft tätig ist, ist nach dem Rechtsgedanken des § 189 ZPO auch dann wirksam, wenn mit der Zustellung nicht die dem Gesetz entsprechende Funktion angesprochen wird.
3. Das Eindringen von (zwölf) Migranten in den Laderaum eines Lkw mit hochsensiblen Medizinprodukten begründet einen Schadensverdacht.
4. Der Verstoß des Frachtführers gegen die durch die AGB des Frachtvertrages begründete Verpflichtung grundsätzlich gesicherte Parkplätze zu nutzen, begründet ein Verschulden nach Art. 29 CMR.

OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschl. v. 04.11.2022 und Beschl. v. 16.12.2022 – 13 U 308/21
= Transportrecht 2 2024, S. 55 ff

1. Eine Sendung, die an einen Dritten übergeben wurde, der nicht Empfänger ist, ist in Verlust geraten, wenn sie nicht alsbald zurück erlangt und doch noch an den berechtigten Empfänger abgeliefert werden kann.
2. Unzureichende Ein-/Ausgangskontrollen begründen den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens.
3. Ein entsprechendes Verschulden eines Paketdienstleisters steht (bereits) zu vermuten, wenn dieser keinen substantiierten Vortrag zu seiner korrespondierenden Betriebsorganisation hält.
4. Eine Klausel eines Paketdienstleisters, wonach der Auftraggeber rechtzeitig auf einen über EUR 5,- pro kg hinausgehenden Wert bzw. auf eine besondere Schadensanfälligkeit hinzuweisen hat, und bei Unterbleiben eines entsprechenden Hinweise gelten soll, dass der Verlust bzw. ein Schaden nur wegen des fehlenden Hinweises / fehlender Vereinbarung eintreten konnte, ist nach § 449 HGB unwirksam.
5. Ein Paketdienstleister kann sich auf ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration nicht berufen, wenn er nicht substantiiert darlegt, dass und wie er bei Deklaration des Sendungswertes verfahren wäre, wenn (zuvor) der Anspruchsteller vorgetragen hat, dass der Paketdienstleister die Sendung auch in Kenntnis des Warenwertes zur Beförderung übernommen und ohne weitergehende Sicherheitsmaßnahmen transportiert hätte.
6. Der Einwand eines Mitverschuldens wg. unterlassener Wertdeklaration ist (erst recht) ausgeschlossen, wenn Mitarbeiter eines Paketdienstleisters bestätigen, dass der Wert einer Sendung (mit Medikamenten) für deren Übernahme zur Beförderung und Behandlung hiernach unerheblich ist.

OLG Hamm, Urteil vom 06.10.2022 – I-18 U 166/20
= Transportrecht 4 2023, S. 162 ff

1. Ein Vertrag über die Kranung einer Yacht aus dem Wasser, deren Verbringung auf den Abstellort sowie die nachfolgende Aufbewahrung über den Winter, ist – wenn der Hafen-/Werftbetrieb frei darüber entscheidet, wie und wo die Yacht aufbewahrt wird – als gemischter Vertrag, namentlich als Fracht-/Lagervertrag zu qualifizieren.
2. Bei der Beurteilung der Haftung ist auf den Schwerpunkt der geschuldeten Leistung abzustellen.
3. Entgegenstehende Bestimmungen in den AGB des Hafen-/Werftbetriebs, nach welchen Mietrecht zu Anwendung kommen soll, nach §§ 307 Abs. 2 Nr. 2, 305 c) Abs. 1 BGB unwirksam.
4. Bei evident unzulänglicher Lagerung den Hafen-Wertbetrieb i.ü. aber auch eine Hinweispflicht trifft, bei deren Verletzung der Hafen-/Wertbetrieb nach § 280 Abs. 1 BGB haftet, sollte Mietrecht Anwendung finden.
5. Die Verjährung von Ansprüchen gegenüber der Lagerhalter beginnt erst mit Auslagerung, nicht aber mit Eintritt bzw. Kenntnis des Schadens zu laufen.

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.08.2022 – 16 U 114/21
= Transportrecht 5 2023, S. 238 ff

Ein Antrag nach § 321 Abs. 1 ZPO auf Ergänzung des Kostenspruchs eines Urteils ist von jeder Nebenintervenientin innert der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO gesondert zu stellen.
OLG Dresden, Urteil vom 20.07.2022 – 13 U 2080/21
= Transportrecht 6 2023, S. 280 f

1. Das (Mit-) Verschulden eines Gesamtgläubigers, der nicht Erfüllungsgehilfe des anderen Gesamtgläubigers ist, hat gem. §§ 429 Abs. 3, 425 Abs. 2 BGB Einzelwirkung.
2. Eine Zurechnungsnorm (wie beim Frachtführer § 428 HGB) existiert für das Verhältnis zwischen Absender und Empfänger nicht.
3. Menge und Qualität der zum Transport gegebenen Ware hat der Anspruchsteller voll gem. § 286 ZPO zu beweisen. Erst im Hinblick auf die Ermittlung der Schadenhöhe von konkret nach ihren wertbildenden Faktoren ermittelter Ware greifen die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO ein, so dass insoweit eine Schätzung erfolgen könnte.
4. Zu den Anforderungen an die Beweisführung bzgl. Menge und Qualität der zum Transport gegebenen Ware.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2022 – I-18 U 139/16
= Transportrecht 10 2022, S. 426 ff

1. Der Versicherer, der sich auf ein Leistungskürzungsrecht aus § 81 Abs. 2 VVG stützt, hat den Beweis für den Verschuldensmaßstab zu führen.
2. Für das Ausmaß der Leistungsfreiheit des Versicherers ist entscheidend, ob die grobe Fahrlässigkeit im konkreten Fall nahe beim bedingten Vorsatz oder aber eher im Grenzbereich zur einfachen Fahrlässigkeit liegt. Stets ist eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich.
3. Der Ausdruck „Augenblicksversagen“ beschreibt den Umstand, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dieser Umstand allein reicht allerdings nicht aus, um grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Vielmehr müssen weitere subjektive Umstände hinzukommen, die es im konkreten Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lassen, unter Abwägung aller Umstände den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu bewerten.
4. Anders als die Regulierungsentscheidung eines Versicherers, die weder eine rechtsgeschäftliche noch eine geschäftsähnliche Handlung darstellt, handelt es sich bei dem in Ausübung des in § 81 Abs. 2 VVG normierten Leistungskürzungsrechts um eine (Gestaltungs-)Erklärung des Versicherers. Die Erklärung zur (quotalen) Kürzung der Versicherungsleistung ist daher anfechtbar.

OLG Rostock, Hinweisbeschl. vom 10.03.2022 – 4 U 38/21
= Transportrecht 03 2023, S. 285 ff

1. Unter dem Begriff der Beschädigung i.S.v. Art. 17 Abs. 1 CMR fallen auch Qualitätsminderungen infolge einer nicht durchgängigen Einhaltung der erforderlichen Transporttemperatur.
2. Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Temperatur­vorgaben hinsichtlich der Lagerung von Tiefkühlware begründet zugleich einen als Beschädigung des Fracht­guts zu bewertenden Verdacht einer Substanzverände­rung.
3. Bei Kühltransporten muss der Frachtführer nicht nur ein geeignetes Transportfahrzeug zur Verfügung stellen, sondern er muss außerdem während des Transportes mit verkehrserforderlicher Sorgfalt dafür sorgen, dass die richtige Temperatur laufend eingehalten wird.
4. Fällt dem Fahrer während des sich über zwei Tage er­streckenden Transports nicht auf, dass das Kühlaggregat nicht ordnungsgemäß arbeitet und der Laderaum weit erhöhte Temperaturen aufweist, begründet dies ein vor­satzgleiches Verschulden i.S.d. Art. 29 CMR.

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2022 – 13 U 358/19
= Transportrecht 9 2023, S. 375 ff

1. Bei der Beförderung von Tiefkühlware begründet (allein) der Verstoß gegen die Bestimmungen der TLMV und/oder der Richtlinie 89/108/EWG einen Substanzschaden i.S.d. Art. 17 Abs. 1 CMR.
2. Der Absender von Tiefkühlgut ist nicht verpflichtet, vor/bei Beladung des Lkw die Funktion des Kühlaggregats zu überprüfen; eine unterlassene Überprüfung begründet mithin keine Mitverschulden des Absenders i.S.d. Art. 17 V CMR.
3. Dem Frachtführer ist ein qualifiziertes Verschulden i.S.d. Art. 29 CMR vorzuwerfen, wenn er vor Beginn und während der Beförderung die ordnungsgemäße Funktion der Kühleinrichtungen nicht überprüft.

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2022 – 13 U 358/19
= Transportrecht 10 2022, S. 434 ff

1. Eine tatrichterliche Beweiswürdigung unterliegt der Korrektur des Berufungsgerichts nur bei Fehlern bei der Beweiserhebung, Korrektur der Tatsachengrundlagen, deren fehlerhafter Erfassung oder eine Feststellung neuer Tatsachen zulässig und geboten ist.
2. Feuchtigkeitsbeauftragungen auf feuchtigkeitssensible Güter während einer grenzüberschreitenden Beförderung begründen einen hinreichend konkreten Schadensverdacht eine Substanzbeschädigung i.S.d. Art 17 CMR, aufgrund derer Kosten der Untersuchung der Güter zur Schadensfeststellung und -minderung zu erstatten sind.

OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 25.08.2021 – 1 U 194/21
= Transportrecht 05 2022, S. 229 ff

1. Werden Hilfspersonen des Frachtführers beim Verladen tätig, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass der Frachtführer damit das Gut schon in seine Obhut nach § 425 HGB genommen hat.
2. Ebensowenig begründen die Gestellung eine Fahrzeuges mit Hebebühne, das Mitführen von Flurförderfahrzeugen zur Verladung von Gütern durch den Fahrer des ausführenden Frachtführers, oder die regelmäßige Verladung von Gütern mit eigenen Flurförderfahrzeugen durch des ausführenden Frachtführer zu Lasten des vertraglichen Frachtführers eine Verpflichtung zur Verladung, so nicht nachgewiesen ist, dass der vertragliche Frachtführer von den entsprechenden Umständen Kenntnis hatte.

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2021 – 3 U 91/20
= Transportrecht 05 2022, S. 191 ff

1. Entscheidend für die Anwendung des Haftungsausschlusstatbestandes des Art. 17 Abs. 4 lit. c) CMR ist, wer die Verladung ausgeführt hat.
2. Sind für die Verladung des zu befördenden Gutes besondere Hebevorrichtungen erforderlich, welche der Frachtführer nicht mit sich führt, ist der Absender zu Verladung verpflichtet.
3. Werden Leute des Frachtführers (dann) bei der Verla­dung des Gutes mit Billigung des Absenders tätig, agie­ren diese als Hilfspersonen des Absenders.

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.05.2021 – 16 U 141/20
= Transportrecht 02 2022, S. 61 ff

1. Der Anspruchsteller hat die Voraussetzungen des § 435 HGB darzulegen und zu beweisen.
2. Den Frachtführer trifft bei der Beschädigung einer Sendung in seinem Gewahrsam jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Und nicht bloss eine Recherchepflicht.
3. Hiernach hat der Frachtführer substantiiert zur Bedienung und zum technischen Zustand der Beförderungsmittel, deren Wartung und Überprüfung vorzutragen. Andernfalls ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers zu vermuten steht.

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2021 – 3 U 176/18
= Transportrecht 10 2021, S. 421 ff

1. Angesichts der mit der Transportrechtsreform von 1998 verbundenen detaillierten und weitgehend zwin­genden gesetzlichen Regelungen werden die ADSp nicht mehr als »fertig bereitliegende Rechtsordnung« still­schweigend einbezogen.
2. Die Beschädigung eines an der Grundstücksgrenze gelagerten Sendungsgutes (Holzkiste) durch einen auf dem Nachbargrundstück in höherer Lage gestapelten Container aufgrund Winddrucks ist für den lagernden Frachtführer nicht unabwendbar i.S.v. § 426 HGB, wenn einen Tag zuvor eine allgemeine Warnung vor einem Sturmtief vorlag.
3. Die (Zwischen-)Lagerung eines Sendungsgutes vor der Durchführung einen späteren Seetransports ist dem Landfrachtrecht zuzuordnen, weshalb die dortigen Haftungsgrenzen Anwendung finden.

Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 11.03.2021 – 6 U 81/19
= Transportrecht 9 2021, S. 403 ff

Ein Regressverfahren ist nach § 148 ZPO auszusetzen, wenn in einem anderen gerichtlichen Verfahren strittig ist, ob die Klägerin des Regressverfahrens überhaupt für den Schaden einzustehen hat.
Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 28.01.2021 – 6 W 2/21
= Transportrecht 5 2021, S. 253 f

1. Ein Vertrag über die Einbringung einer Gleichrichter­anlage von dem Beförderungsmittel in einen Schaltraum vermittels eines Krans ist als Frachtvertrag i.S.d §§ 425 ff. HGB zu qualifizieren.
2. Unter eine Montageversicherung ist der Frachtführer nicht mitversichert und besteht auch keine Mehrfachver­sicherung zu der Verkehrshaftungs-/Haftpflichtversiche­rung des Frachtführers.

OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2021 – 3 U 89/20
= Transportrecht 5 2021, S. 236 ff

1. Die Abtretung durch den lnsolvenzvenvalter wandelt den auf Befreiung gerichteten Deckungsanspruch in einen Zahlungsanspruch.
2. Spiegelbildlich zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag, ist bei lnanspruchnahme des Versicherers nach Abtretung der Deckungsansprüche durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Versicherungsnehmers, der Versicherer verpflichtet, lnformationen zur Haftung des Versicherungsnehmers bei dem Versicherungsnehmer einzuholen und kann sich daher der Versicherer zur Haftung des Versicherungsnehmers nicht mit Nichtwissen erklären.

Hans. OLG Bremen, Urteil vom 02.10.2020 – 2 U 168/19
= Transportrecht 6 2021, S. 281 ff

1. Ein Grundurteil ist zulässig, wenn Feststellungen zu einem Mitverschulden des Anspruchstellers im Beru­fungsverfahren nachgeholt werden können.
2. Grundsätzlich hat ein Schadensersatzgläubiger darzu­legen und zu beweisen, dass den Schuldner eine Pflicht­verletzung trifft und diese für den Schadens ursächlich war. Steht aber fest, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuld­ners in Betracht kommt, muss sich der Schuldner nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hin­sichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten.

Hans. OLG Bremen, Urteil vom 17.07.2020 – 2 U 180/19
= Transportrecht 2 2023, S. 477 ff

1. Eine Erkrankung des Fahrers während einer Beförderung, welche eine Verbringung des Fahrers in Krankenhaus erforderlich macht, begründet bei einem nachfolgenden Sendungsdiebstahl jedenfalls dann keine Unvermeidbarkeit i.S.d. Art. 17 ll Abs. 2 CMR, wenn vor Abholung ins Krankenhaus der Fahrer seinen Arbeitgeber noch unterrichten kann.
2. Vielmehr begründet es ein qualifiziertes Verschulden nach Art. 29 CMR, bekannt wertvolle Güter (Markentextilien) unbewacht auf einem öffentlichen Parkplatz im Süden Englands abzustellen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2020 – 1-18 U 120/17
= Transportrecht 11/12 2020, S. 477 ff

1. lst in einem Rahmenvertrag mit einer selbständigen juristischen Person des Konzernverbundes der Deutschen Post AG bestimmt, dass bei internationalen Paketbeförderungen Vertragspartnerin eine andere selbständige juristische Person des Konzernverbundes der Deutschen Post AG Vertragspartnerin wird, gilt eine entsprechende Vertretung der die internationale Beförderung ausführenden selbstständigen juristischen Person jedenfalls mit korrespondierender Abrechnung der Beförderungsleistung als genehmigt.
2. Obwohl in Art. 65 Weltpostvertrag 1999, Art. 38 Weltpostvertrag 20O4 bestimmt ist, das mit Ratifikation des nachfolgenden Weltpostvertrages der vorhergehende Weltpostvertrag seine Geltung verliert und die Bundesrepublik Deutschland den Weltpostvertrag 2006 (und nachfolgend) nicht ratifiziert hat, finden die Bestimmungen des Weltpostvertrages und des Postpaketübereinkommens zu Gunsten der Deutschen Post AG weiterhin Anwendung.

OLG Köln, Urteil vom 19.03.2020 – 3 U 79/19
(see on this Czerenka in TransportR. 2020, p. 425 (attached to the decision))
= Transportrecht 10 2020, S. 118 ff

1. Mit Übersendung der Schadensunterlagen an den Transportversicherer erklärt der Versicherungsnehmer gleichzeitig konkludent die Abtretung seiner frachtvertraglichen Regressansprüche an den Transportversicherer.
2. Mit Übersendung der Schadensunterlagen an den Versicherer erklärt der Versicherungsnehmer gleichzeitig konkludent die Abtretung seiner Ansprüche aus dem Frachtvertrag an den Versicherer. Güter, welche nicht in absehbarer Zeit, bspw. wegen einer Annahmeverweigerung des Empfängers, nicht abgeliefert werden können, gelten als verlustig nach Art. 17 Abs. 1 CMR.
3. Das Stehenlassen einer Sendung in einem Umschlagslager begründet regelmäßig den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens nach Art. 29 CMR, da nur durch unzureichende Ein-/Ausgangskontrollen erklärlich, da dies nur durch unzureichende Ein-/Ausgangskontrollen erklärbar ist.
4. Wenn das Gut für den Absender bei wirtschaftlicher Betrachtung aufgrund der vom Empfänger abgelehnten Warenannahme überhaupt keinen objektiven Wert mehr hat, kann der Absender die Rücknahme bzw. weitere Verwertung des Gutes ablehnen. lhn trifft kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht.

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2019 – 3 U 239114
= Transportrecht 7|8 2020, S. 344 ff

Bei einem sog. Eingehungsbetrug bestehen Ansprü­che des Absenders gegenüber dem Frachtführer nach Art. 17 ff. CMR auch dann nicht, wenn der Frachtführer die Ablieferung des ihm zur Beförderung übergebenen Gutes an den frachtvertraglichen Empfänger nicht nach­weisen kann, da dem Absender ein Schaden in gleicher Weise eingetreten wäre, ungeachtet, ob das Gut im Ge­wahrsam des Frachtführers in Verlust geraten ist oder an dem Empfänger abgeliefert wurde.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.09.2019 – 5 U 196/18
= TransportR. 1 2020, S. 21 ff

1. Die Klausel eines Fracht(rahmen)vertrages, wonach be­ladene LKW» … dort abzustellen (sind), wo ausreichende Sicherheit gewährleistet ist«, ist wirksam und dahin aus­zulegen, dass beladene LKW nur dort abgestellt werden dürfen, wo sie gegen den Zutritt von Dieben wirksam ge­schützt sind (bspw. eingefriedete Gelände mit Zugangs­kontrollen, abschließbare Gebäude oder Garagen).
2. Der Verstoß gegen entsprechende Sicherheitsvorga­ben und/oder deren unterlassene Weitergabe begründet ein qualifiziertes Verschulden nach § 435 HGB.
3. Der Einwand eines Mitverschuldens wg. unterlasse­ner Wertdeklaration kann überhaupt erst erheblich sein, wenn der Sendungswert mindestens das Zehnfache der Regelhaftung betragen hat.
4. Unzulässige Feststellungen in einem Grundurteil (auch) zur Höhe des Anspruchs binden das Berufungs­gericht nicht (§ 318 ZPO), sind gleichwohl aber nicht ge­eignet, einer Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

OLG Celle, Urteil vom 13.06.2019 – 11 U 6/19
= TransportR. 10 2019, S. 428 ff

Anders, als bei einer sog. Falschablieferung, bei wel­cher der Frachtführer über die Empfangsberechtigung getäuscht wird, erfolgt bei einem Eingehungsbetrug gegenüber dem Absender die Ablieferung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 CMR mit Übergabe an die von dem Absender be­nannte Person, mag auch deren Identität vorgetäuscht sein (in Abgrenzung/Konkretisierung zu OLG Hamm, Urt. v. 26.08.2013 -1-18 U 164/12 [= TranspR 2013, 431] und OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.06.2002-18 U 215/01)
OLG Koblenz, Urteil vom 09.05.2019 – 2 U 256/18
= TransportR. 1 2020, S. 24 ff

Vorzeitige Beendigung des Frachtvertrages
1. Voraussetzung eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses im Sinne des § 419 I 1 HGB ist nicht, dass die vereinbarte Beförderung im Sinne des § 275 BGB unmöglich geworden ist. Vielmehr genügt es, dass die Beförderung nicht (mehr) vertragsgemäß durchgeführt werden kann.
2. Ein solches Hindernis (soeben 1.) liegt vor, wenn der Frachtführer den Besitz am Gut verliert, weil der Unterfrachtführer das Gut nunmehr aufgrund eines unmittelbar mit dem Absender geschlossenen Frachtvertrages weiter befördert.
3. Wird die Beförderung aufgrund eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses vorzeitig beendet, behält der Frachtführer nach § 420 III HGB den Anspruch auf die volle Fracht, wenn das Hindernis dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen ist.

OLG Hamm, Urteil vom 14.02.2019 – 18 U 160/15
= Recht der Transportwirtschaft 9/2020, S. 338 ff

Verhält sich das erstinstanzliche Urteil über die Zulässig­keit der Nebenintervention, ist statthaftes Rechtsmittel gegen die entsprechende Entscheidung die sofortige Beschwerde.
OLG Hamburg, Urteil vom 24.01.2019 – 6 U 277/15
= TransportR. 10 2019, S. 460 ff

1. Verpflichtet sich ein Spediteur (auch) zur Verpackung des Guts, findet Werkvertragsrecht Anwendung, wenn es sich nicht um eine untergeordnete, beförderungsbezo­gene Tätigkeit handelt.
2. Mängel der Verpackung begründen (dann) Ansprüche nach § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 BGB, da bei Feststellung des Mangels (erst) am Bestimmungsort eine Nacherfül­lung des Vertrages nicht mehr möglich und der Zweck der Verpackung entfallen ist.
3. Die Übergabe des verpackten Gutes an den nachfol­genden Frachtführer begründet keine Abnahme i.S.d. § 640 BGB a.F.

OLG Hamburg, Urteil vom 24.01.2019 – 6 U 62/16
= TransportR. 10 2019, S. 456 ff

1. Geriert sich ein Versicherungsmakler bei Abschluss eines Versicherungsvertrages als Versicherer, hat er sich als solcher behandeln zu lassen.
2. Deckungsschutz unter einer Haftpflichtversicherung besteht bereits bei ernsthafter Geltendmachung von An­sprüchen gegenüber dem Versicherungsnehmer.
3. Der dauerhafte Anschluss einer Yacht an die Land­stromversorgung (während der Winterlagerung) gehört zum Halten bzw. Nutzen einer Yacht.

OLG Celle, Urteil vom 13.12.2018 – 8 U 142/18
= TransportR. 10 2019, S. 446 ff

1. Trifft die Haftung des Verfrachters aus § 606 Satz 2 HGB a.F. mit der Nichthaftung des Verfrachters nach §608 Abs. 1 Nr. 5 HGB a.F. zusammen, ist eine Haftungs­verteilung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 254 BGB vorzunehmen.
2. Zu den Voraussetzungen eines Organverschuldens nach § 660 Abs. 3 HGB a.F.
3. Bei der Berechnung des Haftungshöchstbetrages nach § 660 Abs. 1 HGB a.F. ist zunächst der zu ersetzen­de Schaden festzustellen, anschließend eine Minderung der Ersatzpflicht nach § 254 BGB zu berücksichtigen und (erst) dann das Korrektiv der Ersatzgrenze heranzuziehen.

Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 08.11.2018 – 6 U 222/16
= TransportR. 2 2019, S. 84 ff

1. Ist in den Niederlanden eine negative Feststellungs­klage erhoben, ist eine (zeitlich) hiernach erhobene Leis­tungsklage nach Art. 30 Abs. 1 EuGWO auszusetzen.
2. Und zwar auch dann, wenn bereits vor Klageerhe­bung in den Niederlanden die Ansprüche der dortigen Beklagten auf die Klägerin des Verfahrens in Deutschland übergegangen waren, die Verfahren im Zusammen­hang miteinander stehen.

Mit Anmerkung von Rechtsanwalt Benjamin Grimme
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2018 – 1-18 W 15/18 (n.rk.)
= TransportR. 3 2019, S. 140 ff

1. Die Klausel eines Transportauftrages »Bitte stellen Sie sicher, dass ausreichender Versicherungsschutz besteht. ( … ) Den Lkw nur auf bewachten Parkplätzen halten, deren Sicherheit den Vorgaben Ihrer Versicherung ent­spricht.« ist dahin auszulegen, dass das Parken auf un­bewachten Parkplätzen zu unterlassen ist.
2. Der Verstoß gegen entsprechende Sicherheitsvor­gaben begründet ein qualifiziertes Verschulden nach Art. 29 CMR.

Hans. OLG Bremen, Urteil vom 10.08.2018 – 2 U 7/18
= TransportR. 2 2020, S. 77 ff

1. Bei dem Wechsel vom Leistungs- zum Feststellungsan­trag handelt es sich um eine qualitative Klagebeschrän­kung gern. § 264 Nr. 2 ZPO, welcher der Zustimmung der Beklagten nicht bedarf.
2. Trotz möglicher Bezifferung der Klageforderung ist die Feststellungsklage zulässig, wenn die Klägerin den ihr gegenüber erhobenen Anspruch eines Dritten für nicht endgültig gesichert hält.
3. Auch bei einem Feststellungsantrag hat die Klägerin indes darzulegen und nachzuweisen, dass in der Obhut des Frachtführers ein Schaden entstanden ist.

Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 05.04.2018 – 6 U 225/16
= TransportR. 7|8 2018, S. 303 ff

1. Ein Versicherer, welcher sich zur Begründung seiner Leistungsfreiheit auf eine arglistige Täuschung seines Versicherungsnehmers beruft, hat die Täuschungsabsicht des Versicherungsnehmers zu beweisen.
2. Den Versicherungsnehmer trifft jedoch eine sekun­däre Darlegungslast; eine Täuschungsabsicht steht da­her zu vermuten, wenn der Versicherungsnehmer zu den entscheidungserheblichen Umständen keinen Vor­trag hält.
OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschl. v. 14.03.2018
und Zurückweisungsbeschluss vom 09.04.2018 – 3 U 178/16
= TransportR. 10 2018, S. 386 ff

Das Umkippen eines Lkw bei starkem Wind begrün­det ohne das Hinzutreten weiterer Umstände kein quali­fiziertes Verschulden des Frachtführers.
Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 07.03.2018 – 6 U 40/16
= TransportR. 7|8 2018, S. 301 ff

1. Die Obhutszeit des Frachtführers besteht auch dann fort, wenn ein kurzzeitiges oder endgültiges Ablieferungshindernis besteht, weil die Empfängerin die Annahme verweigert.
2. Die penible Handhabung der TLMV ist zur Abwehr erheblicher Gefahren für die Gesundheit der Verbraucher unabdingbar. Tiefkühlware, die unter Nichteinhaltung des § 2 Abs. 4 TLMV transportiert wurde, ist wegen der lebensmittelrechtlichen Folgen und dem möglichen Imageschaden, der eintreten würde, wenn ein Kaufmann lebensmittelrechtlich unzulässige Tiefkühlprodukte in den Verkehr bringt, nicht mehr verkehrsfähig und damit beschädigt i.S.d. CMR. Auf den tatsächlichen mikrobiologischen Zustand der Ware kommt es damit nicht mehr an.
3. Bei Tiefkühltransporten trägt der Frachtführer die Verantwortung, dass das Transportgut zu jedem Zeitpunkt nach den vertraglichen Vereinbarungen transportiert werden kann; dies gilt auch dann, wenn zeitliche Verzögerungen auftreten, die einen längeren Verbleib des Transportguts im Transportfahrzeug bedingen. Setzt er vor diesem Hintergrund ein Fahrzeug ohne aktive Kühlung ein, geht er damit bewusst – im Sinne eines qualifizierten Verschuldens – das Risiko eines Verderbs der Ware bei Verzögerungen des Transports ein.
4. Qualifiziertes Verschulden nach Art. 29 Abs. 1 CMR schließt ein Berufen auf Haftungsbefreiungen oder -beschränkungen nach Art. 17 Abs. 2 und 4, Art. 18, 23 CMR aus.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2017 – 1-18 U 173/15
= TransportR. 5 2018, S. 197 ff

2. Das Abstellen eines mit Sammelgut beladenen Trans­portfahrzeugs in einem unbewachten Gewerbegebiet rechtfertigt (selbst am Wochenende und selbst dann, wenn dem Frachtführer bekannt ist, dass sich unter dem Sammelgut leicht absetzbare Güter befinden) nicht ohne weiteres den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.08.2017 – 12 U 2204/15
= TransportR. 3 2018, S. 118 ff

Einern Frachtführer, der Ansprüche nach § 414 Abs. 1 HGB wegen der Beschädigung seines Lkw gegenüber dem Absender geltend macht, ist kein Mitverschulden nach § 414 Abs. 2 HGB vorzuwerfen, wenn dessen Fah­rer – trotz geäußerter Zweifel an der beförderungs-/betriebssicheren Verladung/Verpackung – auf die Er­klärung des Versenders, dass das Gut immer gleich ver­packt/verladen werde, vertraut.
Mit Anmerkung von Rechtsanwalt Benjamin Grimme
Saarl. OLG, Urteil vom 08.02.2017 – 5 U 29/16 (rechtskräftig)
= TransportR. 11|12 2017, S. 453 ff

Straßentransport / CMR
Art. 17 Abs. 2 CMR
OLG Köln, Urteil vom 25.08.2016 – 3 U 28/16

OLG Köln, Urteil vom 28.08.2016

Unvermeidbarkeit eines Schadens am Gut bei Reifenbrand
OLG Hamm, Urteil vom 21.04.2016 – Az. 18 U 17/14
(§ 426 HGB, § 7 II StVG a.F., GüKG)
RdTW 3/2017, S. 111 ff

1. Ist zu dem Zeitpunkt, als die Schadensanzeige hätte erfolgen müssen, der Schadensort noch unbekannt, ist § 452 b HGB mit seiner Verweisung auf § 438 HGB anwendbar.
2. Grundsärzlich trägt der Anpruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Anspruchsgegner ein qualifiziertes Verschulden anzulasten ist mit der Folge, dass sich der Anrragsgegner nicht auf zu seinen Gunsten bestehende gesetzliche oder vertragliche Haftungsbeschränkungen berufen kann. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt der Anspruchsteller bereits dann, wenn sein Klagevortrag nach den Umständen des Falles
ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Anspruchsgegner in zumutbarer Weise zu der Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens beitragen kann. Dasselbe gilt, wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt Anhaltspunkte für ein entsprechendes Verschulden ergeben.
3. Im Falle einer außergerichtlichen Regulierung eines Schadens kann der maßgebliche Tag der Umrechnung des Sonderziehungsrechts nicht nach Art. 23 Abs. 1 S. 2 MÜ ermittelt wer­den, da es an einer gerichtlichen Entscheidung fehlt. Allerdings verweist Art. 1 § 3 des Gesetzes zur Harmonisierung des Haf­tungsrechts im Luftverkehr (BGBI. 2004 | S. 550) im Übrigen auf § 431 IV HGB so dass es auf den Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung ankommt. (Leitsätze der Redaktion)

OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2016 – 6 U 4/15
= RdTW 2 2017, S. 72 ff

1. Der vertragliche Frachtführer hat sich die vorsätz­liche Unterschlagung des Gutes durch einen via Frachten­börse beauftragten Subunternehmers umfassend zurechnen zu lassen (Art. 3, 29 CMR).
2. Dem Verlader ist kein Mitverschulden vorzuwerfen, wenn er keine Feststellungen über die amtlichen Kennzeichen des Lkw und die Identität des Fahrers trifft, der an dem vom vertraglichen Frachtführer avisierten Ort, zur avisierten Zeit der Abholung des Gutes und unter Angabe einer dem Ver­lader zuvor von dem vertraglichen Frachtführer mitgeteilten Referenznummer erscheint.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 18.12.2014 – 16 U 24/14
= TransportR. 4 2015, S. 157 ff

Transportversicherung
OLG Naumburg, Urteil vom 28.3.2014 – 10 U 5/13
= VersR. 2015 Heft 3, S. 102 ff

Multimodaler Transport
§§ 452a, 607 Abs. 2 HGB
Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 19.6.2008 – 6 U 26/07 – nicht rechtskräftig

Luftbeförderungsvertrag
WA Art. 22, 25
OLG Köln, Urteil vom 15.2.2005 (22 U 145/04)

Straßentransport
Art. 17 Abs. I,4; Art. 29 CMR; § 435 HGB
OLG Stuttgart, Urteil vom 11.6.2003 – 3 U 222/02

Zu den Sorgfaltsanforderungen an einen Gabelstaplerfahrer beim Entladen sperriger Kisten von einem Lkw.
Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2003 – 6 U 110/01
= TransportR. 3 2003, S. 122 ff

Straßentransport
Art. 17, 23, 29 CMR; § 67 VVG
OLG Hamm, Urteil vom 25.7.2002 – 18 U 182/01 – rechtskräftig

Ein Lagerhalter, der ein Lagergebäude anmietet, ist ohne besondere Anhaltspunkte nicht gehalten, dieses hin­sichtlich seiner konstruktiven Sicherheit zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen.
Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 20.12.2001 – 6 U 100/01

Multimodaler Transport
§§ 435, 452 HGB
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2001 – 18 U 79/01

Straßentransport
Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2001 – 18 U 263/00

Straßentransport
Art. 17 Abs. 4 Buchst. d, Art. 18 Abs. 4, Art. 23 Abs. 2, Art. 29 CMR
OLG München, Urteil vom 31.5.2000 – 7 U 6226/99