Landgerichtliche Entscheidungen

1. Ein Vertrag, welcher sich über die Herstellung/Lieferung von Gütern unter Herstellung einer seemäßigen Verpackung verhält, ist als gemischter Vertrag zu qualifizieren.
2. Auf die Verpackungsleistung findet Werkvertragsrecht Anwendung.
3. Eine seemäßige Verpackung hat wasserdicht zu sein, d.h. für die Dauer der Beförderung/Lagerung den mit einer multimodalen Beförderung einhergehenden Umwelt-/Witterungseinflüssen stand zu halten; auch bei Beförderung/Lagerung im Freien.
4. Der Verpacker kann sich seiner entsprechenden Verpflichtung nicht durch Kennzeichnung der Sendung mit einem Regenschirmsymbol, o.ä. entheben. Und ist damit, bei Beförderung/Lagerung im Freien, (auch) kein Mitverschulden des Bestellers begründet.

LG Essen, Urteil vom 02.08.2023 – 44 O 17/17
= Transportrecht 11|12 2023, S. 495 ff

1. Werden Medikamente während der Beförderung ver­tragswidrig nicht (zureichend) gekühlt und liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Temperaturführung bereits zuvor unterbrochen war, steht zu vermuten, dass bei Übergabe an den Frachtführer die Medikamente zurei­chend gekühlt und verkehrsfähig waren.
2. Die Unterbrechung der Kühlkette während der Be­förderung von Medikamenten über einen Zeitraum von sechs Stunden begründet nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 AMG einen Totalschaden.
3. Einern hochspezialisierten Transportdienstleister für die Beförderung von Medikamenten ist ein qualifizier­tes Verschulden vorzuwerfen, wenn bei Umschlag der Sendung Medikamente in den Ambientebereich eines Kühlfahrzeuges (mit deutlich höheren Temperaturen, als vertraglich geschuldet) verladen werden.
4. Die Berufung auf ein Mitverschulden wegen unter­lassener Wertdeklaration ist ausgeschlossen, wenn der Transportdienstleister keinen Vortrag zu geänderten Or­ganisationsabläufen bei erfolgter Wertdeklaration hält.

LG Mannheim, Urteil vom 13.10.2022 – 22 O 12/22
= Transportrecht 5 2023, S. 226 ff

Es begründet den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens des Bootsführers und rechtfertig eine Kürzung der Versicherungsleistung um 80 %, wenn ein Bootsführer seinen Kurs über eine in der Seekarte eingezeichnete Untiefe legt und trotz Gefahrzeichen, eingeschaltetem Echolot und bei guter Sicht, seine Geschwindigkeit nicht anpasst oder ganz abstoppt, um sich rechtzeitig vergewissern zu können, die Untiefe nicht zu überfahren.
LG Neubrandenburg, Urteil vom 14.04.2021 – 3 O 537/19
= Transportrecht 6 2021, S. 293 ff

1. Ob bei eine verspäte Anlieferung, welche das Fehlen jeder einer Vermarktungsmöglichkeit begründet, als Ver­lust / Totalbeschädigung oder als Lieferfristüberschreitung zu qualifizieren ist, kann dahin gestellt bleiben, wenn dem Frachtführer ein qualifiziertes Verschulden nach Art. 29 CMR vorzuwerfen ist.
2. Ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers nach Art. 29 CMR steht bereits zu vermuten, wenn der Fracht­führer nicht substantiiert vorträgt, weshalb keine recht­zeitige Ablieferung erfolgte.

LG Bonn, Urteil vom 05.03.2021 – 11 0 65/19
= Transportrecht 2 2022, S. 68 ff

Bietet die Betriebsschließungsversicherung nach den Bedingungen Deckungsschutz beim Auftreten der im lnfektionsschutzgesetz in den §§6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserregern, ohne dass eine ausdrückliche Aufzähtung fotgt, ist jedoch ein Auszug dieser beiden Vorschriften zum Antragszeitpunkt beigefügt, besteht Versicherungsschutz abschließend nur für die zu diesem Zeitpunkt in diesen Vorschriften aufgeführten Krankheiten und Erreger. Dass in den Bedingungen nicht ausdrücktich auf den Auszug aus dem lfSG Bezug genommen wird und sich der Auszug auf Extrablättern befindet, ändert hieran nichts. (nicht amtl.)
LG Lübeck, Urteil vom 28.01.2021 – 4 0 162/20, n.rk.
= VersR 6 2021, S. 375 ff

1. Wirbt ein in den Niederlanden ansässiger Sportboot­hafen-Betreiber für seine Leistungen auch in Deutsch­land, ist im Schadensfall bei Zerstörung einer Motoryacht eines deutschen Eigners der Gerichtsstand des Art. 18 Abs. 1 EuGWO (in Deutschland) eröffnet.
2. Dies gilt auch hinsichtlich Ansprüchen des zuständi­gen Yacht-Kasko-Versicherers, welche nach anteiliger Regulierung gem. § 86 Abs. 1 WG auf den Versicherer übergegangen sind, von dem Versicherer jedoch an den Eigner rückabgetreten wurden.
3. Offengelassen, ob ein entsprechendes Vorgehen des Yacht-Kasko-Versicherers möglicherweise bei gesonder­ter Geltendmachung der Regressansprüche rechtsmissbräuchlich ist, da die Gefahr möglicherweise sich wider­sprechender Teilurteile bestehen würde (§ 301 ZPO).

LG Aurich, Zwischenurteil vom 21.09.2020 – 2 0 972/19
= Transportrecht 5 2021, S. 254 ff

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

LG Mannheim, Urteil vom 29.4.2020 – 11 O 66/20

1. Sendungs-, Frachtpapiere und eine sog. Genusstauglichkeitsbescheinigung begründen eine tatsächliche Vermutung für die vollständige und unversehrte Übergabe der Güter zur Beförderung.
2. Der unberechtigte Bruch eines Veterinärsiegels begründet einen Totalschaden an den bis dahin versiegelten Gütern.
3. Die unberechtigte Weitergabe einer PIN zur Abholung eines Containers im Seehafen begründet ein qualifiziertes Verschulden.

LG Karlsruhe, Urteil vom 25.03.2020 – 14 O 55/19 KfH
= Transportrecht 6 2021, S. 288 ff

1. Die vorbehaltslose Zahlung des Betrages der beschränkten Haftung stellt ein „Zeugnis gegen sich selbst“ dar, das zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die anspruchsbegründenden Voraussetzungen führt.
2. Es spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Totalschaden der zwingend temperaturgeführten Medikamente auf einem Ausfall der Kühlung über einen Zeitraum von ca. 33 Stunden beruht.
3. Für den Fall, dass die temperaturgeführte Sendung im Obhutsbereich des Frachtführers vorübergehend eingelagert wird, muss er mit der verkehrserforderlichen Sorgfalt dafür sorgen, dass die Temperatur laufend eingehalten wird.

LG Köln, Urteil vom 12.03.2020 – 85 O 45/18
= Transportrecht 10 2021, S. 427 ff

Zur Frage, ob sich Gefahren und Unfälle der See und anderer schiffbarer Gewässer i.S.d. § 499 Abs. 1 I Ziff. 1 HGB auch an Land verwirklichen können.
LG Hamburg, Urteil vom 16.01.2020 – 409 HKO 28/19
= Transportrecht 6 2021, S. 277 ff

1. Ein Seehafenterminal, welches gegenüber dem Befrachter die zwischen dem Befrachter und dem Seefrachtführer (direkt) vereinbarte Seefracht weiterbelastet, unter Abrechnung weiterer eigener Leistungen (hier: für das Stauen und Waschen von Gütern), ist nicht Fixkostenspediteur i.S.d. § 459 HGB.
2. Bei Eintritt eines Schadens auf der Seestrecke haftet der Seehafenterminal nur dann bei der Verletzung eigener Pflichten nach §§ 461 Abs. 2, 454 HGB bzw. § 280 BGB; bspw. bei einer mangelhaften Stauung/Laschung. Dies ist vom Befrachter zu beweisen.

LG Hamburg, Urteil vom 13.12.2019 – 415 HKO 53/18
= Transportrecht 9 2020, S. 397 ff

Bei einem Nässeschaden hat der Frachtführer substan­tiiert zu den konkreten Umständen und Ursachen des Schadens – insbesondere unter Benennung der betei­ligten Personen, deren ladungsfähiger Anschrift und möglichst auch zur Zeit und zum Ort des Schadens­eintrittes – vorzutragen, andernfalls ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers nach § 435 HGB zu ver­muten steht, wegen einer Verletzung der sog. Recher­chepflicht.
LG Bielefeld, Urteil vom 03.09.2019 – 24 S 5/19
= TransportR. 3 2020, S. 126 f

1. Besteht nach den (eigenen) AGB eines Paketdienst- leisters die Verpflichtung Güter nur persönlich beim Empfänger abzuliefern, begründet die Ablieferung einer Sendung bei einem Dritten ein qualifiziertes Verschulden nach 5 435 HGB.
2. Bei der temperaturgeführten Beförderung tempera- tursensibler Medikamente begründet die Unterbrechung der Kühlkette und/oder deren Dokumentation einen Schadensverdacht.
3. Es ist hiernach Sache des Paketdienstleisters, einen entsprechenden Schadensverdacht auszuräumen; an- dernfalls ein Totalschaden zu vermuten steht.

LG Bamberg, Endurteil vom 23.08.2019 – 1 HKO 3/19
= Transportrecht 2 2021, S. 67 ff

1. Aus einem Vertragsverhältnis ergibt sich aus § 242 Abs. 2 BGB die wechselseitige Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und lnteressen der jeweils anderen Partei. ln der Geltendmachung unberechtigter Ansprüche liegt eine Verletzung dieser Pflicht. ln der Bitte um einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung, um die Aufarbeitung des Schadensfalles zu ermöglichen, liegt keine solche Geltendmachung.
2. Eine Pflichtverletzung in Form einer solchen Geltendmachung ist nicht schon dann fahrlässig, wenn der Gläubiger nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspricht der Gläubiger schon dann, wenn er einen Anspruch für plausibel halten darf. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger die sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt, ansonsten würde die Geltendmachung von Ansprüchen unzulässig erschwert werden.

LG Hamburg, Urteil vom 19.07.2019 – 415 HKO 55/18
= Transportrecht 9 2020, S. 421 ff

1. Zur Auslegung eines Vertrags als Fracht- oder Speditionsvertrag
2. lst der Frachtführer zur Gestellung eines (Spezial-)Fahrzeuges mit Hebebühne verpflichtet und gestellt der Frachtführer – bei ihm bekannten Sendungsgewicht – einen Lkw mit Hebebühne, deren zulässiges Höchstgewicht das Gewicht der Sendung unterschreitet, ist dem Frachtführer ein qualifiziertes Verschulden vorzuwerfen, wenn bei der Entladung die Hebebühne abbricht und die darauf befindliche Sendung abstürzt.

LG Göttingen , Urteil vom 06.03.2019 – 3 O 31/16
= Transportrecht 11/12 2020, S. 481 ff

1. Die gerichtliche Geltendmachung abgetretener An­sprüche von Versicherungsnehmern durch den Transport­versicherer stellt eine erlaubnisfreie Hilfs- bzw. Neben­tätigkeit i.S.v. Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG dar.
2. Der Lagerhalter haftet für vermutetes Verschulden und hat sich daher zu entlasten, indem er in vollem Um­fang nachweist, dass er die Zerstörung der eingelager­ten Güter nicht zu verantworten hat. Dazu gehört Vor­trag und Nachweis dazu, wie die Lagerräume beschaffen waren, dass Schäden angemessen vermieden wurden und er und seine Erfüllungsgehilfen (z.B. der Vermieter der Lagergebäude) kein Schuldvorwurf trifft, wobei er sich nicht einfach darauf berufen kann, dass der Scha­den durch von außen kommende Umstände verursacht worden ist; eine Unaufklärbarkeit der Schadensursache geht zu seinen Lasten.
3. Zu den Pflichten des Lagerhalters gehört, das Gut so zu lagern, dass keine mit zumutbarem Aufwand er­kennbaren oder vermeidbaren Gefahren von Substanz­veränderungen entstehen. Zudem hat er den Lagerort laufend zu kontrollieren und zu bewachen, insbeson­dere für Brandvermeidung und Brandschutz zu sorgen. Zwar kann vom Lagerhalter nicht das volle Wissen um die Eigenschaften des Lagergutes erwartet werden und ist absoluter Schutz nicht geschuldet; grundsätzlich ist aber der ihm erkennbare Wert und eine ggf. spezifische Schadensanfälligkeit des Gutes von ihm bereits bei der Auswahl des Lagerplatzes zu berücksichtigen.
4. Die Wahl eines ungeeigneten Lagerorts stellt eine Ver­letzung von Kardinalpflichten dar.

LG Berlin, Urteil vom 30.01.2019 – 101 O 82/17
= Transportrecht 7|8 2019, S. 333 ff

Werden Güter anlässlich einer internationalen Beförderung per LKW durch Migranten verunreinigt/beschädigt und kann der Frachtführer nicht substantiiert darlegen, wann, wo und wie die Migranten in das Fahrzeug gelangt sind, kann sich der Frachtführer per se nicht auf einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR berufen.
LG München, Endurteil vom 21.01.2019 – 15 HKO 2598/14
= Transportrecht 7|8 2020, S. 363 ff

Die Bürgschaft eines in England ansässigen P & 1 Ver­sicherers erfüllt die Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht; insbesondere unter Berücksichtigung des zu erwartenden BREXITS.
LG Hamburg, Zwischenurteil vom 18.01.2019 – 415 HKO 55/18
= TransportR. 10 2019, S. 465 ff

Klauseln in einem Transportauftrag, welche den Frachtführer verpflichten, Pausen nur auf bewachten und videoüberwachten Parkplätzen einzulegen, sind mit Durchführung der Beförderung wirksam vereinbart, da weder überraschend noch unangemessen.
LG Bremen, Urteil vom 05.06.2018 – 110169/17
= TransportR. 10 2018, S. 390 ff