1. Die Haftung des Lagerhalters nach § 475 HGB endet erst/nur mit Übergabe des eingelagerten Gutes an den Einlagerer oder einen von diesem benannten Dritten.
2. Dabei ist es Sache des Lagerhalters organisatorisch sicherzustellen, dass die Übergabe der Güter nur an einen Berechtigten erfolgt.
LG Oldenburg, Urt. v. 17.12.2024 – 12 O 3033/23
= Transportrecht 7|8 2025, S. 253 f
1. Zum Anspruch auf Nutzungsausfall für gewerblich genutzte Fahrzeuge.
2. Wird das Fahrzeug gemischt genutzt, also auch teilweise privat eingesetzt, kann Nutzungsentschädigung für den privaten Anteil der Nutzung anfallen. Anspruchsinhaber ist hier aber derjenige, dem der Gebrauch vertraglich eingeräumt ist, mithin grundsätzlich der Arbeitnehmer.
3. Vorhaltekosten sind nur dann ersatzfähig, wenn auch Fahrzeuge für den etwaigen Ausfall eines verunfallten Fahrzeugs vorgehalten werden.
LG Saarbrücken, Urt. v. 16.05.2024 – 13 S 82/23
= Transportrecht 2 2025, S. 66 ff
1. Die Vertragshaftung des Lagerhalters kann durch AGB bis zur Grenze grober Fahrlässigkeit beschränkt werden.
2. Die substantiierte Darlegung eines Betriebsunterbrechungs- oder Ertragsausfallschadens setzt die konkrete Darlegung voraus, welche Waren betroffen waren, wann mit diesen welche Lieferverpflichtung erfüllt werden sollte, die nicht erfüllt werden konnte, da die Ware nicht freigegegeben wurde, und wann die Ware zu welchem (Minder-)Wert schlussendlich veräußert wurde und dass die Lieferverpflichtung auch nicht schadensmindernd aus anderen Beständen erfüllt werden konnte. Es ist darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche konkreten betriebsbezogenen Erlöse nicht erwirtschaftet werden konnten und welche konkreten betriebsbezogenen Kosten erspart wurden. Dabei genügt entsprechend § 252 Satz 2 BGB die bloße Wahrscheinlichkeit der Erwartung des Erlöses, sofern die Vorkehrungen und Anstalten, aus denen die Erlöserwartung hergeleitet wird, dargetan werden. Erforderlich ist mithin die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen, die geeignet sind, dem Ermessen bei der Wahrscheinlichkeitsprüfung eine Grundlage zu geben und eine Schadensschätzung gern. § 287 ZPO zu ermöglichen.
3. Im Falle einer Schlechtleistung des Lagerhalters im Lagerverhältnis steht dem Einlagerer kein Gewährleistungsrecht in Form der Vergütungsminderung zu.
LG Oldenburg, Urt. v. 27.02.2024 – 12 O 246/23
= Transportrecht 4 2025, S. 119 ff
1. Ein Vertrag, welcher sich über die Herstellung/Lieferung von Gütern unter Herstellung einer seemäßigen Verpackung verhält, ist als gemischter Vertrag zu qualifizieren.
2. Auf die Verpackungsleistung findet Werkvertragsrecht Anwendung.
3. Eine seemäßige Verpackung hat wasserdicht zu sein, d.h. für die Dauer der Beförderung/Lagerung den mit einer multimodalen Beförderung einhergehenden Umwelt-/Witterungseinflüssen stand zu halten; auch bei Beförderung/Lagerung im Freien.
4. Der Verpacker kann sich seiner entsprechenden Verpflichtung nicht durch Kennzeichnung der Sendung mit einem Regenschirmsymbol, o.ä. entheben. Und ist damit, bei Beförderung/Lagerung im Freien, (auch) kein Mitverschulden des Bestellers begründet.
LG Essen, Urteil vom 02.08.2023 – 44 O 17/17
= Transportrecht 11|12 2023, S. 495 ff
1. Die Erklärung des Luftfrachtführers gegenüber dem ihn beauftragenden Multimodalfrachtführer, das Gut sei verloren, stellt eine Verlustbestätigung nach Art. 13 Abs. 3 MÜ dar.
2. Jedenfalls dann, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht des Art. 13 Abs. 2 MÜ zur Annahme eines Verlustfalles geführt hat, fehlt es an einer Regelungslücke, die durch das jeweils anwendbare nationale Recht (hier: § 280 BGB) gefüllt werden müsste.
LG Hamburg, Urteil vom 20.04.2023 – 418 HKO 17/22
= Transportrecht 11|12 2024, S. 404 ff
1. Ein Frachtführer kann sich nach § 138 Abs. 4 ZPO zu der Vereinbarung fixer Kosten nicht mit bloßem Nichtwissen erklären.
2. Der Frachtführer, welcher sich auf einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR beruft, hat die Schadensursache darzulegen und zu beweisen.
3. Bei einem Teilverlust berechnet sich die Regelhaftung nach Art. 23 Abs. 3 CMR nach dem Gewicht der in Verlust geratenen Güter zzgl. des (anteiligen) Gewichts der Verpackung.
LG Bielefeld, Urteil vom 25.01.2023 – 16 O 48/17
= Transportrecht 9 2024, S. 318 ff
1. Werden Medikamente während der Beförderung vertragswidrig nicht (zureichend) gekühlt und liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Temperaturführung bereits zuvor unterbrochen war, steht zu vermuten, dass bei Übergabe an den Frachtführer die Medikamente zureichend gekühlt und verkehrsfähig waren.
2. Die Unterbrechung der Kühlkette während der Beförderung von Medikamenten über einen Zeitraum von sechs Stunden begründet nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 AMG einen Totalschaden.
3. Einern hochspezialisierten Transportdienstleister für die Beförderung von Medikamenten ist ein qualifiziertes Verschulden vorzuwerfen, wenn bei Umschlag der Sendung Medikamente in den Ambientebereich eines Kühlfahrzeuges (mit deutlich höheren Temperaturen, als vertraglich geschuldet) verladen werden.
4. Die Berufung auf ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration ist ausgeschlossen, wenn der Transportdienstleister keinen Vortrag zu geänderten Organisationsabläufen bei erfolgter Wertdeklaration hält.
LG Mannheim, Urteil vom 13.10.2022 – 22 O 12/22
= Transportrecht 5 2023, S. 226 ff
Es begründet den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens des Bootsführers und rechtfertig eine Kürzung der Versicherungsleistung um 80 %, wenn ein Bootsführer seinen Kurs über eine in der Seekarte eingezeichnete Untiefe legt und trotz Gefahrzeichen, eingeschaltetem Echolot und bei guter Sicht, seine Geschwindigkeit nicht anpasst oder ganz abstoppt, um sich rechtzeitig vergewissern zu können, die Untiefe nicht zu überfahren.
LG Neubrandenburg, Urteil vom 14.04.2021 – 3 O 537/19
= Transportrecht 6 2021, S. 293 ff
1. Ob bei eine verspäte Anlieferung, welche das Fehlen jeder einer Vermarktungsmöglichkeit begründet, als Verlust / Totalbeschädigung oder als Lieferfristüberschreitung zu qualifizieren ist, kann dahin gestellt bleiben, wenn dem Frachtführer ein qualifiziertes Verschulden nach Art. 29 CMR vorzuwerfen ist.
2. Ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers nach Art. 29 CMR steht bereits zu vermuten, wenn der Frachtführer nicht substantiiert vorträgt, weshalb keine rechtzeitige Ablieferung erfolgte.
LG Bonn, Urteil vom 05.03.2021 – 11 0 65/19
= Transportrecht 2 2022, S. 68 ff
Bietet die Betriebsschließungsversicherung nach den Bedingungen Deckungsschutz beim Auftreten der im lnfektionsschutzgesetz in den §§6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserregern, ohne dass eine ausdrückliche Aufzähtung fotgt, ist jedoch ein Auszug dieser beiden Vorschriften zum Antragszeitpunkt beigefügt, besteht Versicherungsschutz abschließend nur für die zu diesem Zeitpunkt in diesen Vorschriften aufgeführten Krankheiten und Erreger. Dass in den Bedingungen nicht ausdrücktich auf den Auszug aus dem lfSG Bezug genommen wird und sich der Auszug auf Extrablättern befindet, ändert hieran nichts. (nicht amtl.)
LG Lübeck, Urteil vom 28.01.2021 – 4 0 162/20, n.rk.
= VersR 6 2021, S. 375 ff
1. Wirbt ein in den Niederlanden ansässiger Sportboothafen-Betreiber für seine Leistungen auch in Deutschland, ist im Schadensfall bei Zerstörung einer Motoryacht eines deutschen Eigners der Gerichtsstand des Art. 18 Abs. 1 EuGWO (in Deutschland) eröffnet.
2. Dies gilt auch hinsichtlich Ansprüchen des zuständigen Yacht-Kasko-Versicherers, welche nach anteiliger Regulierung gem. § 86 Abs. 1 WG auf den Versicherer übergegangen sind, von dem Versicherer jedoch an den Eigner rückabgetreten wurden.
3. Offengelassen, ob ein entsprechendes Vorgehen des Yacht-Kasko-Versicherers möglicherweise bei gesonderter Geltendmachung der Regressansprüche rechtsmissbräuchlich ist, da die Gefahr möglicherweise sich widersprechender Teilurteile bestehen würde (§ 301 ZPO).
LG Aurich, Zwischenurteil vom 21.09.2020 – 2 0 972/19
= Transportrecht 5 2021, S. 254 ff
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
LG Mannheim, Urteil vom 29.4.2020 – 11 O 66/20
1. Sendungs-, Frachtpapiere und eine sog. Genusstauglichkeitsbescheinigung begründen eine tatsächliche Vermutung für die vollständige und unversehrte Übergabe der Güter zur Beförderung.
2. Der unberechtigte Bruch eines Veterinärsiegels begründet einen Totalschaden an den bis dahin versiegelten Gütern.
3. Die unberechtigte Weitergabe einer PIN zur Abholung eines Containers im Seehafen begründet ein qualifiziertes Verschulden.
LG Karlsruhe, Urteil vom 25.03.2020 – 14 O 55/19 KfH
= Transportrecht 6 2021, S. 288 ff
1. Die vorbehaltslose Zahlung des Betrages der beschränkten Haftung stellt ein „Zeugnis gegen sich selbst“ dar, das zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die anspruchsbegründenden Voraussetzungen führt.
2. Es spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Totalschaden der zwingend temperaturgeführten Medikamente auf einem Ausfall der Kühlung über einen Zeitraum von ca. 33 Stunden beruht.
3. Für den Fall, dass die temperaturgeführte Sendung im Obhutsbereich des Frachtführers vorübergehend eingelagert wird, muss er mit der verkehrserforderlichen Sorgfalt dafür sorgen, dass die Temperatur laufend eingehalten wird.
LG Köln, Urteil vom 12.03.2020 – 85 O 45/18
= Transportrecht 10 2021, S. 427 ff
Zur Frage, ob sich Gefahren und Unfälle der See und anderer schiffbarer Gewässer i.S.d. § 499 Abs. 1 I Ziff. 1 HGB auch an Land verwirklichen können.
LG Hamburg, Urteil vom 16.01.2020 – 409 HKO 28/19
= Transportrecht 6 2021, S. 277 ff
1. Ein Seehafenterminal, welches gegenüber dem Befrachter die zwischen dem Befrachter und dem Seefrachtführer (direkt) vereinbarte Seefracht weiterbelastet, unter Abrechnung weiterer eigener Leistungen (hier: für das Stauen und Waschen von Gütern), ist nicht Fixkostenspediteur i.S.d. § 459 HGB.
2. Bei Eintritt eines Schadens auf der Seestrecke haftet der Seehafenterminal nur dann bei der Verletzung eigener Pflichten nach §§ 461 Abs. 2, 454 HGB bzw. § 280 BGB; bspw. bei einer mangelhaften Stauung/Laschung. Dies ist vom Befrachter zu beweisen.
LG Hamburg, Urteil vom 13.12.2019 – 415 HKO 53/18
= Transportrecht 9 2020, S. 397 ff
Bei einem Nässeschaden hat der Frachtführer substantiiert zu den konkreten Umständen und Ursachen des Schadens – insbesondere unter Benennung der beteiligten Personen, deren ladungsfähiger Anschrift und möglichst auch zur Zeit und zum Ort des Schadenseintrittes – vorzutragen, andernfalls ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers nach § 435 HGB zu vermuten steht, wegen einer Verletzung der sog. Recherchepflicht.
LG Bielefeld, Urteil vom 03.09.2019 – 24 S 5/19
= TransportR. 3 2020, S. 126 f
1. Besteht nach den (eigenen) AGB eines Paketdienst- leisters die Verpflichtung Güter nur persönlich beim Empfänger abzuliefern, begründet die Ablieferung einer Sendung bei einem Dritten ein qualifiziertes Verschulden nach 5 435 HGB.
2. Bei der temperaturgeführten Beförderung tempera- tursensibler Medikamente begründet die Unterbrechung der Kühlkette und/oder deren Dokumentation einen Schadensverdacht.
3. Es ist hiernach Sache des Paketdienstleisters, einen entsprechenden Schadensverdacht auszuräumen; an- dernfalls ein Totalschaden zu vermuten steht.
LG Bamberg, Endurteil vom 23.08.2019 – 1 HKO 3/19
= Transportrecht 2 2021, S. 67 ff
1. Aus einem Vertragsverhältnis ergibt sich aus § 242 Abs. 2 BGB die wechselseitige Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und lnteressen der jeweils anderen Partei. ln der Geltendmachung unberechtigter Ansprüche liegt eine Verletzung dieser Pflicht. ln der Bitte um einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung, um die Aufarbeitung des Schadensfalles zu ermöglichen, liegt keine solche Geltendmachung.
2. Eine Pflichtverletzung in Form einer solchen Geltendmachung ist nicht schon dann fahrlässig, wenn der Gläubiger nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspricht der Gläubiger schon dann, wenn er einen Anspruch für plausibel halten darf. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger die sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt, ansonsten würde die Geltendmachung von Ansprüchen unzulässig erschwert werden.
LG Hamburg, Urteil vom 19.07.2019 – 415 HKO 55/18
= Transportrecht 9 2020, S. 421 ff
1. Zur Auslegung eines Vertrags als Fracht- oder Speditionsvertrag
2. lst der Frachtführer zur Gestellung eines (Spezial-)Fahrzeuges mit Hebebühne verpflichtet und gestellt der Frachtführer – bei ihm bekannten Sendungsgewicht – einen Lkw mit Hebebühne, deren zulässiges Höchstgewicht das Gewicht der Sendung unterschreitet, ist dem Frachtführer ein qualifiziertes Verschulden vorzuwerfen, wenn bei der Entladung die Hebebühne abbricht und die darauf befindliche Sendung abstürzt.
LG Göttingen , Urteil vom 06.03.2019 – 3 O 31/16
= Transportrecht 11/12 2020, S. 481 ff
1. Die gerichtliche Geltendmachung abgetretener Ansprüche von Versicherungsnehmern durch den Transportversicherer stellt eine erlaubnisfreie Hilfs- bzw. Nebentätigkeit i.S.v. Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG dar.
2. Der Lagerhalter haftet für vermutetes Verschulden und hat sich daher zu entlasten, indem er in vollem Umfang nachweist, dass er die Zerstörung der eingelagerten Güter nicht zu verantworten hat. Dazu gehört Vortrag und Nachweis dazu, wie die Lagerräume beschaffen waren, dass Schäden angemessen vermieden wurden und er und seine Erfüllungsgehilfen (z.B. der Vermieter der Lagergebäude) kein Schuldvorwurf trifft, wobei er sich nicht einfach darauf berufen kann, dass der Schaden durch von außen kommende Umstände verursacht worden ist; eine Unaufklärbarkeit der Schadensursache geht zu seinen Lasten.
3. Zu den Pflichten des Lagerhalters gehört, das Gut so zu lagern, dass keine mit zumutbarem Aufwand erkennbaren oder vermeidbaren Gefahren von Substanzveränderungen entstehen. Zudem hat er den Lagerort laufend zu kontrollieren und zu bewachen, insbesondere für Brandvermeidung und Brandschutz zu sorgen. Zwar kann vom Lagerhalter nicht das volle Wissen um die Eigenschaften des Lagergutes erwartet werden und ist absoluter Schutz nicht geschuldet; grundsätzlich ist aber der ihm erkennbare Wert und eine ggf. spezifische Schadensanfälligkeit des Gutes von ihm bereits bei der Auswahl des Lagerplatzes zu berücksichtigen.
4. Die Wahl eines ungeeigneten Lagerorts stellt eine Verletzung von Kardinalpflichten dar.
LG Berlin, Urteil vom 30.01.2019 – 101 O 82/17
= Transportrecht 7|8 2019, S. 333 ff
Werden Güter anlässlich einer internationalen Beförderung per LKW durch Migranten verunreinigt/beschädigt und kann der Frachtführer nicht substantiiert darlegen, wann, wo und wie die Migranten in das Fahrzeug gelangt sind, kann sich der Frachtführer per se nicht auf einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR berufen.
LG München, Endurteil vom 21.01.2019 – 15 HKO 2598/14
= Transportrecht 7|8 2020, S. 363 ff
Die Bürgschaft eines in England ansässigen P & 1 Versicherers erfüllt die Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht; insbesondere unter Berücksichtigung des zu erwartenden BREXITS.
LG Hamburg, Zwischenurteil vom 18.01.2019 – 415 HKO 55/18
= TransportR. 10 2019, S. 465 ff
1. Der Seefrachtspediteur kann vom Erstspediteur als seinem Auftraggeber die Erstattung der diesem seitens des von ihm beauftragten Seefrachtführers in Rechnung gestellten demurrage- bzw. detention-Forderungen gern. §§ 491, 492 HGB als Ersatz von Aufwendungen verlangen.
2. Dies gilt für den Zeitraum, in welchem hinsichtlich der Abholung der Container im Seehafen ein Ablieferungshindernis nach § 492 Abs. 1 HGB besteht und der Befrachter die Weisung erteilt, dass die Container zu seiner Verfügung gehalten werden.
3. Verpflichtet zur Zahlung der Vergütung der Aufwendungen ist generell der Verfügungsberechtigte, welcher Weisungen erteilen kann. Auf wenn gern. § 491 Abs. 2 HGB dieses Weisungsrecht des Befrachters bereits mit Ankunft am Löschplatz auf den Empfänger übergeht, fällt es für den Fall, dass der Empfänger die Abholung verweigert, auf den Befrachter zurück. In diesem Fall trifft diesen auch weiterhin die Vergütungspflicht.
4. Die Höhe dieser Aufwendungen richtet sich nach den wirksam in den Seefrachtvertrag zwischen Befrachter und Verfrachter einbezogenen »terms and conditions« des Verfrachters und der in Bezug genommenen jeweils aktuellen Tarife.
5. Eine Reduzierung dieser Beträge mit zunehmender Dauer ist nicht deshalb vorzunehmen, weil diese bei langer Aufbewahrungsdauer zum Wert der Ware und des Containers außer Verhältnis stehen können. Der Befrachter kann diesen Zeitpunkt recht zuverlässig einschätzen und es liegt bei diesem, die Dauer durch Erteilung von Weisungen wie z.B. einer Vernichtung der Ware oder eines Rücktransports zu verkürzen.
6. Für den Zeitraum, ab welchem dem Verfrachter keine – ausführbaren – Weisungen erteilt werden, hat dieser kraft gesetzlicher Anordnung gern. § 492 Abs. 3 HGB die Rechtspflicht, Maßnahmen zu ergreifen, welche den Interessen des Verfügungsberechtigten am besten dienen. Dies können je nach Sachverhalt in Verwahrung, Weitertransport, Verkauf oder Entsorgung bestehen. Hiermit entfällt die ursprüngliche Pflicht des Verfrachters zur Vorhaltung des Gutes und damit auch seine Vergütungspflicht hierfür.
7. Der Verfrachter kann im Fall der Ziff. 6 nur noch die erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen und nicht mehr die pauschalierten Demurrage/DetentionVergütungen beanspruchen. Gibt der Befrachter seinen Besitz an den Containern und deren Inhalt auf, hat der Verfrachter die ihm am besten geeignet erscheinende Art der Verwertung zu wählen.
8. Die (analoge) Anwendung der mietrechtlichen Vorschrift des § 546a BGB auf Zahlung einer Nutzungsvergütung bei nicht rechtzeitig zurückgegebener Mietsache ist schon deshalb nicht angebracht, da der Erstspediteur keine tatsächliche Verfügungsmacht über die Container besitzt.
LG Hamburg, Urt. v. 08.10.2018 – 417 HKO 55/17
= Transportrecht 4 2025, S. 123 ff
Klauseln in einem Transportauftrag, welche den Frachtführer verpflichten, Pausen nur auf bewachten und videoüberwachten Parkplätzen einzulegen, sind mit Durchführung der Beförderung wirksam vereinbart, da weder überraschend noch unangemessen.
LG Bremen, Urteil vom 05.06.2018 – 110169/17
= TransportR. 10 2018, S. 390 ff