Entscheidungen des BGH

a) Im Frachthaftungsprozess kommt es nicht auf die Frage an, wem die Ent­schädigung letztlich zusteht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20. April 1989 – 1 ZR 154/87, TranspR 1989, 413, 414 [juris Rn. 16]).
b) Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 435 HGB erfüllt sind, ist auch dann zu prüfen, wenn nur ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO ergeht.
c) Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Absenders, wonach beladene Fahrzeuge beim Parken zu überwachen oder dort abzu­stellen sind, wo ausreichende Sicherheit gewährleistet ist, erlegt dem Fracht­führer keine über das gesetzliche Maß hinausgehenden Sorgfaltspflichten auf.
d) Aus § 7a Abs. 2 Satz 1 GüKG ergibt sich für den Absender keine gegebe­nenfalls zur Kürzung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 425 Abs. 2 HGB, § 254 BGB führende Warnobliegenheit.
e) Wenn der Frachtführer mangels eines ihm anzulastenden qualifizierten Ver­schuldens im Sinne des § 435 HGB nur beschränkt auf den Haftungshöchst­betrag gemäß § 431 HGB haftet, wirkt sich ein Mitverschulden des Absen­ders oder Empfängers nur dann auf seine Haftung aus, wenn sein auf den Gesamtschaden bezogener Haftungsanteil betragsmäßig hinter der Haf­tungssumme des§ 431 HGB zurückbleibt.
f) Der Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass ein Mitverschulden nicht zum gänzlichen Haftungsaus­schluss führt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 – 1 ZR 212/08, NJW 2011, 2138 Rn. 35 – Mega-Kasten-Gewinnspiel, mwN).
g) Zu den Voraussetzungen, unter denen im Fall der gemäß § 435 HGB unbe­schränkten Haftung des Frachtführers der Erlass eines Grundurteils in Be­tracht kommt.

BGH, Urteil vom 23.7.2020 – 1 ZR 119/19 – OLG Celle LG Verden

a) Ein Verspätungsschaden im Sinne des Art. 23 Abs. 5 CMR, der mit einem außerdem entstehenden Güterschaden im Sinne von Art. 23 Abs. 1 CMR zu­sammentrifft, ohne dass zwischen beiden Schäden ein kausaler Zusammen­hang besteht, ist kumulativ neben dem Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung oder des Verlusts des Transportgutes ersatzfähig.
b) Der Schuldner einer Forderung, hinsichtlich deren Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB besteht, kann grundsätzlich auch mit einer Gegenforde­rung aufrechnen, die ihm nur gegenüber einem oder einzelnen der Gesamt­gläubiger zusteht. An der dabei erforderlichen Gleichartigkeit der Forderung der Gesamtgläubiger und der ihr gegenüberstehenden Forderung des Schuldners gegen einen der Gesamtgläubiger fehlt es allerdings, wenn der Gläubiger, gegen den sich die Gegenforderung des Schuldners richtet, Leis­tung entweder an sich selbst oder an einen Dritten verlangen kann und er das ihm insoweit zustehende Wahlrecht gemäߧ 263 Abs. 1 BGB noch nicht ausgeübt hat.
c) Im Anwendungsbereich der CMR besteht, soweit nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR für die in Art. 17 CMR bestimmten Ansprüche wegen Verlust, Beschädi­gung und Überschreitung der Lieferfrist neben dem Absender auch der Empfänger anspruchsberechtigt ist, in deren Verhältnis zum Frachtführer eine Gesamtgläubigerschaft, wobei der Absender dabei Leistung wahlweise an sich selbst oder an den Empfänger verlangen kann.

BGH, Urteil vom 19.9.2019 – I ZR 64/18

a) Die Vorschrift des Art. 31 Abs. 2 CMR, die eine Rechtshängigkeitssperre und die Einrede der Rechtskraft für gleiche Streitgegenstände in Verfahren we­gen derselben Sache zwischen denselben Parteien begründet, regelt nicht die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsstreit im Hinblick auf ein ande­res Verfahren ausgesetzt werden kann. Wenn das zuerst anhängig ge­machte Verfahren noch nicht beendet und die Frage der späteren Vollstreckbarkeit der darin zu treffenden Entscheidung deshalb noch nicht geklärt ist, kommt – wenn Verfahren vor Gerichten zweier Mitgliedstaaten der Europäi­schen Union anhängig sind – statt einer Abweisung der Klage als unzulässig eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Brüssel-­la-VO in Betracht.
b) Um eine neue Klage wegen „derselben Sache“ im Sinne von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 CMR handelt es sich auch dann, wenn es sich bei dem anhängigen Verfahren um eine negative Feststellungsklage und bei dem neuen Verfah­ren um eine Leistungsklage handelt und beide Verfahren vor Gerichten ver­schiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union anhängig sind (Aufgabe BGH, UrteiI vom 20. November 2003 – 1 ZR 294/02, BGHZ 157, 66).
c) Da die gegenüber der Brüssel-la-VO grundsätzlich vorrangige CMR keine Regelung zur Aussetzung eines Verfahrens wegen Sachzusammenhangs mit einem anderen Verfahren enthält, kann im Anwendungsbereich der Brüs­sel-la-VO insoweit Art. 30 Brüssel-la-VO angewandt werden.
d) Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung, die im Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts liegt, darf das Beschwerdegericht bei Vorliegen von Ermessensfehlern die erstinstanzliche Aussetzungsent­scheidung lediglich aufheben; es ist nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens zu setzen. Ein Ermessensfehler liegt auch vor, wenn das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen nicht ausgeübt hat.

BGH, Beschluss vom 25.7.2019 – I ZB 82/18

Schäden, verursacht gelegentlich einer Zollkontrolle unterfallen nicht dem Deckungsausschluss des „Eingriffes von hoher Hand“ in der Transportversicherung.
BGH, Beschluss vom 22.2.2018 – IZ ZR 318/16
= TransportR. 2018, S. 207 ff (m. Anmerkung Riemer)

Schadensregulierung durch Versicherungsmakler
UWG § 3a nF (§ 4 Nr. 11 aF); RDG §§ 2, 3, 5
BGH, Urteil vom 14.1.2016 – I ZR 107/14

Straßentransport / CMR
CMR Art. 17 Abs. 1 und 4 Buchst. c, Abs. 5, Art. 23 Abs. 3 und 29
BGH, Urteil vom 19.3.2015 – I ZR 190/13

Straßentransport / CMR
CMR Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1; HGB § 435; BGB §§ 242 Cd, 368; ZPO §§ 416, 440
BGH, Urteil vom 22.5.2014 – I ZR 109/13

Straßentransport / CMR
Art. 1, 2, 17 Abs.l und 4lit. a, Art. 4 41 CMR; § 254 BGB
BGH, Urteil vom 28.2.2013 – I ZR 180/11

Haftung des Frachtführers bei vereinbarter Anwendung der CMR
BGB §§ 164, 167, 242, 254, 280 I; CMR Art. 1, 2, Art. 17 I,
11 und IV lit. a und b, 18 II 1,41; EGBGB Art. 28 IV; HGB §§ 427 I Nr. 1, 452, 452 a; Rom-I-VO Art. 28
BGH, Urteil vom 28.2.2013 – I ZR 180/11

Beweis der Ablieferung des Gutes an bevollmächtigte Person
CMR Art. 17 I, 20 I; GG Art. 103 I
BGH, Beschluss vom 6.2.2013 – I ZR 22/12

Straßentransport
Art. 23 Abs. 1 und 3, Art. 29 Abs. 1 CMR
BGH, Urteil vom 30.9.2010 – I ZR 39/09

Allgemeines Frachtrecht
§ 3 PostG 1997; Art. 26 Nr. 3.1 Postpaketübereinkommen 1994
BGH, Urteil vom 3.3.2005 – I ZR 273/02

Hat ein Warenversender positive Kenntnis davon, dass die zur Beförderung aufgegebene Sendung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Frachtführers sogenanntes Verbotsgut enthält, und klärt er den Frachtführer hierüber vor Vertragsschluss nicht auf, kann dies bei einem Verlust der Sen-dung im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge auch zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Transportunternehmers führen.
BGH, Urteil vom 16.7.2006 – I ZR 245/03

Straßentransport
Art. 17, 29 CMR; § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB
BGH, Urteil vom 20.1.2005 – I ZR 95/01