Andere Gerichte

1. Zu erstattende Einfuhrabgaben sind nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
2. Der Zinsanspruch wird nicht durch Art. 116 Abs. 6 UZK ausgeschlossen, wenn die Rechtshängigkeit bereits vor der Anwendbarkeit dieser Norm eintrat.

BFH, Urt. v. 22.10.2019 – Vll R 38/18
= Transportrecht 10 2020, S. 457 ff

1. Wird geltend gemacht, der von einem Flughafen ausgehende Flugbetrieb überschreite teilweise den genehmigten Rahmen und sei deshalb teilweise formell illegal, kann sich ein gegen den ungenehmigten Flugbetrieb gerichteter Abwehranspruch aus § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 LuftVG ergeben. Eine Klagebefugnis haben dabei solche von den Lärmimmissionen des Flughafens Betroffenen, die Fluglärmbeeinträchtigungen ausgesetzt sind, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, und deren Lärmschutzbelange deshalb in einem Genehmigungsverfahren abwägungserheblich wären.
2. Den sog. Bahnbenutzungsregelungen für den Flughafen Hamburg kann ein quantitativ bestimmbares Regel-/Ausnahme-Verhältnis in Bezug auf die Benutzung der Start- und Landebahnen nicht entnommen werden.

Hamburgisches OVG, Urt. v. 18.09.2019 – 1 E 18/18
= https://openjur.de/u/2195357.html

Von einem Hauptzollamt zu Unrecht festgesetzte und nach entsprechender gerichtlicher Entscheidung zurück zu erstattende Abgaben sind ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Hessisches Finanzgericht, Urt. v. 23.07.2018 – 7 K 1579/17
= TransportR. 5 2019, S. 232 ff

Transportversicherung
VVG §§ 28 Abs. 2 S. 2, 115, 117 Abs. 3; BGB §§ 306, 307
VersicherungsRecht 2015 Heft 3