Entscheidungen von Amtsgerichten

1. Bei vertraglicher geschuldeter Ablieferung durch persönliche Übergabe an den Empfänger, begründet das bloße Ablegen der Sendung auf dem Grundstück des Empfängers keine Ablieferung i.S.d. § 425 HGB.
2. Trifft der Frachtführer, bei vertraglich geschuldeter Ablieferung durch persönliche Übergabe an den Empfänger, den Empfänger nicht an, hat er Weisungen des Absenders einzuholen (§ 419 HGB)
3. Die Ablage von Arzneimittel auf einem frei zugänglichen Grundstück, Witterungseinflüssen ausgesetzt, begründet einen Totalschaden.

AG Weinheim, Urt. v. 25.05.2023 – 1 C 34/22
= Transportrecht 3 2024, S. 102 f

1. Arzneimittel, welche – nach Ablage durch den Frachtführer – dem Zugriff Dritte/Witterungseinflüssen ausgesetzt sind, sind nicht mehr verkehrsfähig.
2. Ein vertragswidriges Verhalten eines Frachtführers (hier: Ablage der Sendung beim Empfänger, statt vertraglich geschuldeter persönlicher Übergabe) begründet (immer) ein qualifiziertes Verschulden.

AG Weinheim, Urt. v. 14.04.2023 – 2 C 208/21
= Transportrecht 3 2024, S. 16 f

1. Mit (anteiliger) Regulierung des Schadens durch den Frachtführer gegenüber dem Transportversicherer, erkennt der Frachtführer gleichzeitig die Anspruchsberechtigung des Transportversicherers an; auch für ein nachfolgendes gerichtliches Haftungsverfahren.
2. Kosten eines Sachverständigen, welche sich über die Feststellung von Schadensursache/-höhe – und nicht die Überprüfung der Eintrittspflicht des Versicherers – verhalten, sind nach 5 430 HGB erstattungspflichtig.
3. Weisen Frachtführer/dessen Versicherer Regressansprüche zurück, setzen sie sich damit in Verzug.

AG Hamburg, Urt. v. 29.04.2022 – 33a C 239/21
= Transportrecht 1 2024, S. 11 ff

1. Eine vorgerichtliche „rügelose Einlassung“ zur Passivlegiti­mation ist nicht geeignet, einen Anspruch gegen die betreffende Person zu begründen. (Rn. 19)
2. Die Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände, die die Ausrüstereigenschaft begründen, trägt grundsätzlich derjenige, der einen Ausrüster als solchen in Anspruch nimmt. Die Beur­teilung der Ausrüstereigenschaft richtet sich dabei nicht nach einer formalen Rechtsposition, sondern nach der tatsächlichen Verwendung des Schiffs zur Binnenschifffahrt gleich einem Schiffseigner. Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins gelten nicht. (Rn. 20)
3. Der Verwender des Schiffes ist nur dann Ausrüster (§ 2 Abs. 1 BinSchG), wenn der Schiffsführer in seinen Diensten steht, also von ihm abhängig ist und seinem Direktionsrecht unterliegt. (Rn. 21)
4. Eine Haftung als „Schein-Ausrüster“ gibt es nur im rechts­geschäftlichen Bereich, nicht aber im Rahmen der Haftung aus unerlaubter Handlung, insbesondere für Havarieforderungen. (Rn. 21)
5. Für ein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB ist es erforder­lich, dass der Verpflichtete sich auf Erörterungen einlässt. Hie­ran fehlt es, wenn die Haftung durchgehend abgelehnt wird. (Rn. 35) (Leitsätze der Redaktion)

AG Bremen, Urt. v. 12.03.2021 – 11 C 1/20
= RdTW 10/2021, S. 405

1. Ein Abrechnungsschreiben eines Frachtführers, mit welchem der Frachtführer eine Regulierung des Schadens i.H.d. Regelhaftung ankündigt, begründet gleichzeitig ein Anerkenntnis der Haftung dem Grunde nach, an welchem sich der Frachtführer hat festhalten zu lassen.
2. Abweichungen von der vorgeschriebenen Temperatur begründen bei Arzneimitteln einen Totalschaden.
3. Das Ablegen von Arzneimitteln im Garten des Empfängers, statt persönlicher Übergabe, begründet ein Verschulden nach § 435 HGB.

AG Bergisch Gladbach, Urt. v. 27.07.2020 – 62 C 3/20
= Transportrecht 3 2024, S. 104 ff

Anders, als möglicherweise nach Ziff. 19 ADSp, ist jeden­falls nach § 32 AÖSp ein Aufrechnungsverbot zu Guns­ten des von dem Verwender beauftragten Frachtführers nicht begründet.
AG Hannover, Beschl. v. 04.06.2020 – 410 C 1448/20
= Transportrecht 1 2021, S. 19

Maßgeblich für die Berechnung der Regelhaftung nach § 431 HGB ist das Gewicht des Frachtstückes und nicht das Gewicht der auf dem Frachtstück gestau­ten Güter.
AG Bremen, Urt. v. 01.02.2018 – 10 C 227/17
= TransportR. 6 2018, S. 250 ff